§ 28 Unvereinbarkeit
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig
1. fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer sein oder
2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden.
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