§ 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter
In Kraft seit 01. Januar 1987
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ASGG
Gliederung
ZWEITES HAUPTSTÜCK
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter Ehrenamt
§ 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter
Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
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