§ 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter
§ 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter — ASGG
§ 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter — ASGG
Anmerkung
S. auch § 30 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011283
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Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
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