§ 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 30 Amtsenthebung
…1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn 1. er nicht nach § 23 gewählt (nach § 25 Abs. 1 entsandt) worden ist; 2. im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung) a) sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach §…