§ 15 Ehrenamt
§ 15 Ehrenamt — ASGG
§ 15 Ehrenamt — ASGG
Anmerkung
S. auch §§ 30 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie 31 ASGG und 33, 37 Geschwornen- und Schöffenlistengesetz
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011275
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.
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