§ 103 Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung
§ 103 Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung — ASGG
§ 103 Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung — ASGG
Anmerkung
S. die Einführungserlässe zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986, sowie Nr. 1 und 2/1987.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12011358
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
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