BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 103

§ 103Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung

Die Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

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