Art. 7 Artikel VII
In Kraft seit 01. Juli 2006
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ASGG
Gliederung
FÜNFTES HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 7 Artikel VII
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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