BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und SozialgerichtsgesetzArt. 3 § 2

Art. 3 § 2(Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1993, zu § 58a, BGBl. Nr. 104/1985)

Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.

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