Art. 3 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1993, zu § 58a, BGBl. Nr. 104/1985)
In Kraft seit 15. Januar 1993
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden