BundesrechtBundesgesetzeArbeitssicherstellungsgesetzZweiter Abschnitt Beschränkung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten§ 7

§ 7 Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

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