§ 4 Einräumung der Rechtsfähigkeit
In Kraft seit 01. Mai 2021
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ASG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Einräumung der Rechtsfähigkeit
Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.
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