§ 37 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
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ASG
Gliederung
Siebter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 37 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Soweit nach Artikel 12a Abs. 3 des Grundgesetzes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden können, werden diese nach den Vorschriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im jeweiligen Bereich gelten.
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