§ 36 Begriffsbestimmung
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ASG
Gliederung
Siebter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 36 Begriffsbestimmung
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
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