§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
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ASG
Gliederung
Siebter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.
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