§ 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung
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ASG
Gliederung
Siebter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.
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