§ 20 Vollziehung
In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 7 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 17 der Bundesminister für Finanzen betraut.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden