ASG
Gliederung
Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften
§ 1 Vorrang des freien Arbeitsvertrags
Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der genannten Vorschrift aufgeführten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden können.
§ 9 ASG · ASG · Amtssitzgesetz
§ 9 Unterstützungsmaßnahmen
…Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: 1. Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen; 2. Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen; 3. Anmietung…
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