ASG
Gliederung
Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
2. Unterabschnitt Rechtsstellung der verpflichteten Person
§ 17 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben
(1) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 5 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen. Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.
(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistungen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.
(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
(4) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
§ 17 ASG · ASG · Amtssitzgesetz
§ 17 Gemeinnützigkeit
(1) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag und nach Anhörung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten einer Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllt, mit Bescheid Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der in Abs. 2 genannte…
§ 20 Vollziehung
…7 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 17 der Bundesminister für Finanzen betraut.…
§ 16 Quasi-Internationale Organisationen
…für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15 Abs. 2) erfüllt und überdies: 1. vom Finanzamt Österreich Gemeinnützigkeit gemäß § 17 zuerkannt wurde; 2. vom Finanzamt Österreich bestätigt wurde, dass an der Organisation Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen, die nahezu ausschließlich Aufgaben von Staaten oder Internationalen…
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