BundesrechtBundesgesetzeArbeitssicherstellungsgesetzDritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten2. Unterabschnitt Rechtsstellung der verpflichteten Person§ 16

§ 16Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Up-to-date