ASG
Gliederung
Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
2. Unterabschnitt Rechtsstellung der verpflichteten Person
§ 16 Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
(1) Wird ein Beamter oder ein Richter auf Probe in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ist er für die Dauer der Verpflichtung mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt; § 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf § 4 Abs. 1, 2 und 4 verweist. Für einen Lehrer an einer privaten genehmigten Ersatzschule, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so hat der Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Verpflichtung das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Nach dem Ende der Verpflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet worden wäre. Für das fortbestehende Arbeitsverhältnis gelten § 1 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 4, die §§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse, Vergütungen oder Arbeitsentgelte werden die dem verpflichteten Arbeitnehmer gewährten laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet. Diesen Geldbezügen stehen gleich das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld.
§ 16 ASG · ASG · Amtssitzgesetz
§ 16 Quasi-Internationale Organisationen
(1) Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie u…
§ 15 Internationale Nichtregierungsorganisationen
…sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften haben. (4) Ausländischen Angestellten Internationaler Nichtregierungsorganisationen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewährt. (5) § 16 Abs. 3 Z 4, Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß auch für Internationale Nichtregierungsorganisationen.…
§ 17 Gemeinnützigkeit
…2 erfüllt sind, es sei denn, der Organisation ist bereits die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15) oder einer Quasi-Internationalen Organisation (§ 16) zuerkannt; 2. die aktuelle Satzung; 3. ein ausführlicher Budgetplan für das laufende und folgende Wirtschaftsjahr; 4. die Darstellung der (geplanten) Aktivitäten im laufenden und folgenden…
§ 2 INROV · INROV · Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen
§ 2 Quasi-Internationale Organisationen
…§ 2. Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation ( § 16 ASG ) zuerkannt: 1. Ban Ki-moon Foundation (`Ban Ki-moon Stiftung`), Wien; 1a. Dialogbüro für zivilgesellschaftliche Zusammenarbeit – hbs, Wien; 1b. Europäisches Institut für Weltraumpolitik, European…
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