ASG
Gliederung
Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
2. Unterabschnitt Rechtsstellung der verpflichteten Person
§ 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft
(1) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. § 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.
(2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
§ 15 ASG · ASG · Amtssitzgesetz
§ 15 Internationale Nichtregierungsorganisationen
(1) Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie u…
§ 17 Gemeinnützigkeit
…1) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag und nach Anhörung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten einer Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllt, mit Bescheid Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der in Abs. 2 genannten Unterlagen zu erwarten ist, dass die in den…
§ 16 Quasi-Internationale Organisationen
…für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation ist, dass die Organisation die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15 Abs. 2) erfüllt und überdies: 1. vom Finanzamt Österreich Gemeinnützigkeit gemäß § 17 zuerkannt wurde; 2. vom Finanzamt Österreich bestätigt wurde, dass an…
§ 1 INROV · INROV · Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen
§ 1 Internationale Nichtregierungsorganisationen
…§ 1. Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation ( § 15 ASG ) zuerkannt: 1. Atomic Reporters, Gumpoldskirchen; 2. Confédération Sportive Internationale Travailliste et Amateur – International Workers and Amateurs in Sport Confederation (CSIT), Wien; (Anm.: Z …
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