BundesrechtBundesgesetzeArbeitssicherstellungsgesetzDritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten2. Unterabschnitt Rechtsstellung der verpflichteten Person§ 14

§ 14Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses

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