§ 14 Internationale Konferenzen
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§ 14 Internationale Konferenzen — ASG
Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in § 11 angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
ASG · Amtssitzgesetz
§ 10 Einräumung von Vorrechten und Befreiungen
…1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung oder durch Vereinbarung gemäß § 7 die in den §§ 11 bis 14 angeführten Vorrechte und Befreiungen ganz oder zum Teil einzuräumen. Vor der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß den §§ 11 bis 13 ist…
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