BundesrechtBundesgesetzeArbeitssicherstellungsgesetzDritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten1. Unterabschnitt Verpflichtungsvorschriften§ 12

§ 12Grundsätze für die Verpflichtung

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