Internationalen Organisationen und von diesen eingerichteten Fonds können die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:
1. Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, wobei die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Amtssitzbereich zu ermöglichen ist und für Notfälle, wie insbesondere bei Bränden, Sonderregelungen vorzusehen sind;
2. Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen und für Gehaltspfändungen von Angestellten Sonderregelungen vorzusehen sind;
3. Unverletzlichkeit des Eigentums, der Vermögenswerte und der Archive;
4. Befugnis zur Erlassung interner Vorschriften für den Amtssitzbereich, wobei vorzusehen ist, dass diese der angemessenen Anwendung der österreichischen Gesundheits- und Feuerschutzvorschriften nicht entgegenstehen;
5. Befreiung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen Abgaben, der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen;
6. Recht auf ungehinderten Erwerb, Besitz und Verfügung im Hinblick auf Zahlungsmittel, Währungsguthaben, Wertpapiere, Kapitalien und Gold, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein;
7. Vorrechte und Befreiungen von Ständigen Vertretungen und Beobachtermissionen und ihres Personals, von Mitgliedern von Delegationen bei Tagungen Internationaler Organisationen und von Personen, die von Internationalen Organisationen eingeladen werden, sowie von den Familienangehörigen dieser Personengruppen; und
8. Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich für die unter Z 7 genannten Personen und deren sonstige Haushaltsangehörige.
Rückverweise
ASG · Amtssitzgesetz
§ 14 Internationale Konferenzen
…Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in § 11 angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in § 12 Abs. 1 Z …
§ 13 Sonstige Internationale Einrichtungen
…von Staaten oder Internationalen Organisationen bei solchen Einrichtungen, von solchen Einrichtungen eingeladenen Personen und den Familienangehörigen dieser Personengruppen können die in den §§ 11 und 12 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.…
§ 10 Einräumung von Vorrechten und Befreiungen
…1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung oder durch Vereinbarung gemäß § 7 die in den §§ 11 bis 14 angeführten Vorrechte und Befreiungen ganz oder zum Teil einzuräumen. Vor der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß den §§ 11 bis…