Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;
2. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren.
Rückverweise
ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 115 Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
…aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001) (5) Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die…