§ 85 Zusammenarbeit — ASchG
(1) Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane beizuziehen.
§ 85 ASchG · ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 85 Zusammenarbeit
(1) Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten. (2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen. (3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen…
§ 130 Strafbestimmungen
…von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt, 27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat, 27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § …
§ 82c ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
…Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin/des Arbeitsmediziners zu erfolgen. (5) Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß § 85 mitzuwirken. § 84 Abs. 1 gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin/dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst…
§ 78a Präventionszentren der Unfallversicherungsträger
…gilt sinngemäß. (4) Die §§ 76 Abs. 1 bis 3, 81 Abs. 1 bis 3, 84 Abs. 1 und 4, 85 Abs. 1 und § 86 gelten sinngemäß. Weiters gilt § 85 Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen und…
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