ASchG
Gliederung
7. Abschnitt Präventivdienste
§ 73 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
(1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
§ 8a SFK-VO · SFK-VO · Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
§ 8a Sicherheitstechnische Betreuung für den untertägigen Bergbau
…betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen. (2) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum gemäß § 73 Abs. 1 Z 3 ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt. (3) Arbeitgeber…
§ 33 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 33
… 1 angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren ( § 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft ( § 73 Abs. 1 Z 2 ASchG ) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren ( § 75 ASchG ), auf die die…
§ 65 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 65 Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte
…menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung hat unter Bedachtnahme auf § 73 Abs. 2 und § 74 ASchG durch Sicherheitsfachkräfte, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte) zu erfolgen. Die Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder sicherheits-technischer Zentren ( § 75…
§ 166 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 166 Elektrizitätswirtschaftsgesetz
…Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Verteilernetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt. (7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes vorzulegen und zu veröffentlichen. Die…
§ 162 Gleichbehandlungsprogramm
…Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt.…
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