(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.
Rückverweise
VOPST · Verordnung optische Strahlung
§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…die Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt. (2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt. (3) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr…
VEXAT · Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 22 Schlussbestimmungen
…5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten. (2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt. (3) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass…