(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 84r
…in der Fassung ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 21, 2. § 33 Abs. 2 bis 4 und § 38 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, § 3 Abs. 1 und § 16 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie…
ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 79 Bestellung von Arbeitsmedizinern
…des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben. (3) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt. (4) Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige…