§ 132 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
2. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden