Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:
1. Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 10 Abs. 8 innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.
2. Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von § 88 Abs. 5 erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, § 88 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.
ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 101a Erleichterungen bei Betriebsübergaben
…9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften § 101a. Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe: 1. Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach…