§ 1 Geltungsbereich — ASchG
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
§ 1 ASchG · ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von 1…
§ 111 Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe
…Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß §…
§ 122 Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
…1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer/innen als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, und zwar als…
§ 125 Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 106 bis 124
…1) Bei Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Z 1 bis 6 AAV. (2) Soweit in den gemäß §§…
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