(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
Rückverweise
ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 122 Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
…1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer/innen als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, und zwar als…
§ 111 Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe
…Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß §…
§ 125 Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 106 bis 124
…1) Bei Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Z 1 bis 6 AAV. (2) Soweit in den gemäß §§…