§ 60 Verzicht auf die Berufsausübung
In Kraft seit 11. November 1998
Up-to-date
§ 60 Verzicht auf die Berufsausübung — ÄrzteG 1998
Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29 Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
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