(1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, von denen für die Dauer eines Jahres
1. einer von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG zu bestellen ist und
2. die beiden anderen von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerangehörigen der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen sind.
Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 232 Schlussbestimmungen
…Z 4, § 80b Z 3, § 91 Abs. 7 bis 9, § 113 Abs. 4, § 114 Abs. 2, § 116, § 117d, § 120, § 132 Abs. 3 bis 5, § 134 Abs. …
§ 223
…und 2, § 110a, § 112 Abs. 1, 2 und 4, § 113 Abs. 2, 4 und 5, § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 116, § 116a, § 118 Abs. 3 Z 4, 5…
§ 80 Aufgaben der Vollversammlung
…übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2), 5. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, 6. die Erlassung einer Umlagenordnung, 7. die Erlassung einer Diäten…
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