ÄrzteG 1998
Gliederung
2. Hauptstück Kammerordnung
2. Abschnitt Ärztekammern in den Bundesländern
§ 80c Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz
Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.
§ 80c ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 80c Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz
…§ 80c. Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.…
§ 223
… 76 Z 3, § 79, § 80 samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 80b samt Überschrift, § 80c samt Überschrift, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 2, § 83, § 84, § 84a Abs. 1…
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