§ 65 Einrichtung der Ärztekammern
§ 65 Einrichtung der Ärztekammern — ÄrzteG 1998
§ 65 Einrichtung der Ärztekammern — ÄrzteG 1998
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40071979
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(1) Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für ...“ mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(3) Den Kurienversammlungen (§ 84) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (§ 84 Abs. 3 und 4) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung „Ärztekammer für“ in Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie einen die jeweilige Kurienversammlung bezeichnenden Zusatz zu führen.