Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 154 Abs. 2 abgesehen, nur an diesen zuzustellen.
§ 214 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 214
…Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. (3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. …
Art. 24 Artikel XXIV
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 62, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171 , BGBl. I Nr. 169/1998) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor…
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