ÄrzteG 1998
Gliederung
3. Hauptstück Disziplinarrecht
6. Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 165
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
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