Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
§ 214 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 214
…Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. (3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. …
Art. 24 Artikel XXIV
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 62, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171 , BGBl. I Nr. 169/1998) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in…
§ 153
…der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Vertreter ( § 156 ) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu. (4) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu…
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