§ 149
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
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