§ 116a
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
ÄrzteG 1998
Gliederung
Die Ärztekammer ist verpflichtet, der zuständigen Landeszahnärztekammer Auskünfte aus dem Wohlfahrtsfonds betreffend Krankmeldungen und Einkommensstatistiken, soweit diese geführt werden, zu erteilen.
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