§ 11 Besondere Leistungsansprüche.
In Kraft seit 01. Januar 1961
Up-to-date
ARÜG
Gliederung
ABSCHNITT II. Pensionsversicherung.
§ 11 Besondere Leistungsansprüche.
Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung, den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld und den Überweisungsbetrag in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden