§ 10 Zusammentreffen von Zeiten.
In Kraft seit 01. Januar 1961
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ARÜG
Gliederung
ABSCHNITT II. Pensionsversicherung.
§ 10 Zusammentreffen von Zeiten.
Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.
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