(1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein zentrales Register über die für Exemplare vergebenen Kennzeichen und die an Betriebe zugewiesenen Registrierungscodes einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist. Sofern die Kennzeichnung von Exemplaren einen Registrierungscode eines Betriebes und eventuell weitere spezifische Elemente enthält, kann sich die Eintragung in das zentrale Register auf den Registrierungscode beschränken, sofern die Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht gefährdet ist und eine Nachverfolgbarkeit der Kennzeichnung gewährleistet ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.
(3) Diese Verordnung hat insbesondere Vorschriften im Sinne der Durchführungsverordnung zu enthalten über
1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
2. die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung,
3. den Ort der Platzierung des Kennzeichens sowie
4. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls.
(4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde (§ 13 Abs. 1) mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.
(6) Über die Durchführung der Kennzeichnung von lebenden Exemplaren, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.
Keine Ergebnisse gefunden