§ 7 Reisedokumente
In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date
Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem anderen Staat übergeben oder von einem anderen Staat übernommen werden, benötigen für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk.
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