§ 62 Überwachungsmaßnahmen
In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date
Die Überwachung soll den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abhalten. Soweit es hiezu notwendig oder zweckmäßig ist, sind unter Bedachtnahme auf die ausländische Entscheidung die nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Maßnahmen (§§ 51 und 52 des Strafgesetzbuches) anzuordnen.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 29 Auslieferungshaft
…sogleich ein Verteidiger (§ 61 Abs. 1 Z 1 StPO) beizugeben. § 61 Abs. 2 bis 4 und § 62 der StPO sind sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt…