BundesrechtBundesgesetzeAuslieferungs- und RechtshilfegesetzIV. HAUPTSTÜCK Rechtshilfe für das AuslandZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren§ 59a

§ 59aDatenübermittlung ohne Ersuchen

In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date