Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
1. die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
2. eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
a) ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
b) ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 78 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018
…1) § 9a samt Überschrift, § 58a samt Überschrift, § 59a und § 71a treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. (2) § 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6. …
§ 50 Allgemeiner Grundsatz
…Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des § 59a zulässig. (2) Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde…