ARHG
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Rechtshilfe für das Ausland
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren
§ 58a Zustimmung zur Datenweiterleitung
Einem Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates um Zustimmung zur Weiterleitung der in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelten personenbezogenen Daten ist unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände, einschließlich der Schwere der strafbaren Handlung, des Zwecks der ursprünglichen Datenübermittlung und des Datenschutzniveaus im betreffenden Drittstaat zu entsprechen. Betrifft das Ersuchen personenbezogene Daten, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, gilt § 9a Abs. 1 Z 2 sinngemäß.
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