§ 44 Verbot der Durchlieferung österreichischer Staatsbürger
In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date
(Verfassungsbestimmung) Eine Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 55 Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
…insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, durch das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten Staat überstellt werden, so sind die §§ 44, 47 und 49 sinngemäß anzuwenden. (4) Liegt einem Rechtshilfeersuchen eine Handlung zugrunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften als eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Verwaltungsübertretung…