§ 21 Strafunmündige
In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date
Eine Auslieferung von Personen, die nach österreichischem Recht oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden