§ 21 Strafunmündige
In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date
§ 21 Strafunmündige — ARHG
Eine Auslieferung von Personen, die nach österreichischem Recht oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
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