BundesrechtBundesgesetzeAuslieferungs- und Rechtshilfegesetz§ 15

§ 15Militärische und fiskalische strafbare Handlungen

Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich

1. militärischer Art sind, oder

2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,

ist unzulässig.