§ 15 Militärische und fiskalische strafbare Handlungen
§ 15 Militärische und fiskalische strafbare Handlungen — ARHG
§ 15 Militärische und fiskalische strafbare Handlungen — ARHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zum Auslieferungsverbot für Finanzvergehen vgl. § 5 Abs. 3 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
2. Zum Begriff der militärisch strafbaren Handlung siehe die Bestimmungen des MilStG, BGBl. Nr. 344/1970.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 529/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1980
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031559
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
1. militärischer Art sind, oder
2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,
ist unzulässig.