ARG
Gliederung
2. ABSCHNITT Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe
§ 6a Rufbereitschaft
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.
§ 6a ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 6a Rufbereitschaft
…§ 6a. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.…
§ 27 Strafbestimmungen
…§ 27. (1) Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2 , §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24…
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