(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 89 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die Daten einzelner Arbeitnehmer deren Zustimmung erforderlich.
(3) Wurde eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 18a abgeschlossen, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat den Prüfbericht oder dessen Kurzfassung (§ 21 Abs. 6 Pensionskassengesetz) und den Rechenschaftsbericht (§ 30 Abs. 5 Pensionskassengesetz) unverzüglich nach Einlagen von der Pensionskasse zu übermitteln.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG); e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93…
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 56 Zentralbetriebsrat
…2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG); e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§…
§ 54 Betriebsausschuß
…Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 89 ArbVG); b) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); c) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG); e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95…
§ 56a Konzernvertretung
…Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind: a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); d) Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG…